Nicht nur der Beschuldigte oder Angeklagte hat das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen.

 

Auch der Zeuge kann sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Ein Zeuge muss nicht zwingend aussagen. Es gibt Normen, die ihn in bestimmten Konstellationen vor Aussagen bewahren können (§§ 52, 55 StPO). Typische Konstellationen sind z. B.:

  • Der Zeuge soll gegen einen beschuldigten Familienangehörigen aussagen.
  • Der Zeuge war selbst zuvor Beschuldigter. Im Verfahren gegen weitere Beschuldigte oder Angeklagte soll er nun aussagen.

 

Seit dem 24.08.2017 ist die drastische Verschlechterung der StPO für Zeugen in Kraft. War es bisher so, dass man auch als Zeuge Ladungen der Polizei zur Vernehmung getrost ignorieren konnte, hat sich das nun dramatisch verändert. Jetzt sind Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei verpflichtet, wenn dort ein entsprechender Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt.

 

Die Schwelle vom Zeugen und Beschuldigten ist oftmals niedrig. Häufig wird versucht, eine eigentlich als Beschuldigten zu behandelnde Person zunächst als Zeugen auszuquetschen und die gewonnenen Erkenntnisse dann gegen ihn zu verwenden. Gelegentlich gelingt es dann später, für diese Erkenntnisse ein Beweisverwertungsverbot durchzusetzen.

 

Daher gilt nun umso mehr: wer eine Zeugenladung bekommen hat und auch nur die entfernte Möglichkeit sieht, selbst in den Fokus der Ermittlungen zu geraten, sollte sich SOFORT an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden und damit die Wahrung seiner Interessen sichern.

 

Aus langjähriger Erfahrung weiß ich, dass Gerichte bei der Zubilligung des Verweigerungsrechts häufig sehr zurückhalten agieren. Lassen Sie sich vorab anwaltlich beraten, ob Sie aussagen müssen. Ich begleite Sie auch zu Vernehmungen bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht und sorge konsequent für die Beachtung und Einhaltung Ihrer Rechte!