Wiederaufnahmeverfahren

Die Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ist ein ausgesprochen schwieriges und (leider) selten erfolgreiches Verfahren.

 

Die gesetzlichen Regelungen für die Wiederaufnahmegründe finden sich in
§ 359 StPO. Danach gibt es folgende Wiederaufnahmegründe:

 

  1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
  4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
  5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
  6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

 

Der häufigste Fall ist Ziffer 5. Hier ist genau zu differenzieren, was "neu" im Sinne dieser Vorschrift ist. Hierzu bedarf es einer genauen Auswertung des bisherigen Prozesses und der dort durchgeführten Beweisaufnahme.

 

Wenn Sie also der Meinung sind, zu Unrecht verurteilt worden zu sein und eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben wollen, prüfe ich für Sie die Voraussetzungen und leite die erforderlichen Schritte ein.