Sie sind freiberuflich oder gewerblich tätig und erfüllen jeden Auftrag mit Freude für Ihren Kunden. Leider kommt es dann vor, dass der Kunde nicht zahlt und Sie auf Ihr Geld warten.

 

Der Schuldner Ihrer Rechnung gerät in Verzug, wenn Sie die Zahlung nach der Fälligkeit der Forderung anmahnen. Sinnvoller ist es aber, mit dem Kunden ein Zahlungsziel zu vereinbaren. Dann ersparen Sie sich die zusätzliche Mahnung. Das Gesetz formuliert das in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB so:

 

Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

Einer Mahnung bedarf es auch nicht, wenn der Schuldner seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

 

Gemäß § 286 Abs. 3 BGB gerät ein Schuldner automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt:

 

"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug."

 

Zu beachten ist hier der nötige Hinweis, wenn sich die Rechnung an Verbraucher (vgl. § 13 BGB) richtet.

 

Wenn der Kunde auch nach Verzugseintritt nicht zahlt, sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen und die offene Rechnung von mir durchsetzen lassen. Erteilen Sie mir dazu den Auftrag und reichen mir die erforderlichen Unterlagen (Auftrag des Kunden und Rechnung) herein. Ich übernehme dann den gesamten weiteren Schriftverkehr und sorge für die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens (Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid) oder die Erhebung der Klage.

 

Wenn der vollstreckbare Titel vorliegt, kümmere ich mich um die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens. Ich beauftrage in Ihrem Namen den Gerichtsvollzieher und führe sämtliche Korrespondenz mit ihm.

 

Sie brauchen sich nach meiner Beauftragung um nichts mehr zu kümmern. Ersparen Sie sich weiteren nervigen Schriftverkehr mit den Schuldnern und lagern Sie dieses Problem aus. Sie haben dann den Kopf und den Schreibtisch für Ihre Arbeit frei!

 

Die Kosten meiner Beauftragung muss der Schuldner erstatten, denn Rechtsverfolgungskosten sind Teil des Verzugsschadens.

 

Sprechen Sie mich an und schildern mir Ihr Problem, zu meinem Mandantenkreis gehören Ärzte, Handwerker und kleinere Unternehmen. Wir finden im Gespräch für Sie die optimale Lösung!